Ergänzung Paragraph 3 Abs. 1 d - Historie

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  • Ergänzung Paragraph 3 Abs. 1 d

    von KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe , angelegt

    Paragraph 3 Abs. 1 d:

    die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;

    Ergänzung: fett

    Begründung:

    Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.

  • Ergänzung Paragraph 3 Abs. 1 d

    von KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe , angelegt

    Paragraph 3 Abs. 1 d: die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;

    Ergänzung: fett

    Begründung: Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.

  • Ergänzung Paragraph 3 Ergänzung Abs. 1 d

    von KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe , angelegt

    die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen und deren Zusammenschlüsse zu unterstützen;

    Ergänzung: Ergänzung fett

    Begründung: Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.

  • Ergänzung Abs. 1 d

    von KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe , angelegt

    Ergänzung fett Begründung: Durch die sonst stringente Verwendung der Begriffe Jugendgruppe und Jugendverband im Wortlaut des § 12 SGB VIII in der Satzung des BJR ist diese Ergänzung sinnvoll und notwendig. Der §12 SGB VIII weißt in Abs 2 Satz 2 auch auf die Zusammenschlüsse der Jugendverbände hin. Bei der Interessensvertretung sowie bei der Förderung der Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit sind auch die Zusammenschlüsse zu berücksichitgen und in der Satzung zu benennen.