§33 (2) Mit dieser Regelung besteht die Gefahr, dass man nie zu einem Beschluss kommt: Stimmenthaltungen müssen als gültige Stimmen gezählt werden und dann ist der Antrag abgelehnt. Nach dem neuen Vorschlag wird verfahren, wie wenn es nie eine Abstimmung gegeben hätte. Somit muss die Abstimmung vertagt werden. Hierdurch ist man manipulierbar – es wird vertagt bis die entsprechende Mehrheit anwesend ist und dann wird der Beschluss durchgewunken.
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