§34 (4) In unseren Augen ist das so ein Ausschluss aller Verbandslosen in der Vorstandschaft? Nicht stimmberechtigte Vertreter können nur von IHREN Verbänden und Jugendgruppen vorgeschlagen werden. Ein verbandsloser hat ja keinen Verband oder Jugendgruppe. In dieser Formulierung beschränkt sich der BJR ausschließlich auf die Mitgliedsorganisationen. Wenn es offener geplant war müsste es von EINEM Verband oder EINER Jugendgruppe heißen, dann können diese auch irgendeine Person, die sie sympathisch und für das Amt passend finden zur Wahl vorschlagen.
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