Änderungsantrag § 35 Abs. 2 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):
Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. ~~Sind der/die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses.~~ Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Vorstands. Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.
Begründung:
Regelung analog § 18 Landesvorstand