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Originalversion
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, durch Jugendarbeit und Jugendpolitik sich für die Belange aller jungen Menschen in Bayern einzusetzen. Er sucht dazu die Zusammenarbeit mit Verbänden, öffentlichen Stellen, Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen wirken.
(2) Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands aller Ebenen können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Bayerischen Jugendrings. Weitere ehrenamtlich für den BJR tätige Personen dürfen in diesem Rahmen ebenfalls angemessene, auch pauschale Vergütungen erhalten.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 2 Zweck |
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3 | (1) Zweck des Bayerischen Jugendrings ist es, durch |
4 | Jugendarbeit und Jugendpolitik sich für die Belange aller |
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7 | Institutionen und Organisationen, die in diesen Bereichen |
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10 | (2) Der Bayerische Jugendring verfolgt ausschließlich und |
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14 | Der Bayerische Jugendring ist selbstlos tätig; er verfolgt |
15 | nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
16 | Mittel des Bayerischen Jugendrings dürfen nur für die |
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18 | Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd |
19 | sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen |
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21 | können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) |
22 | Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht |
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