Paragraph 03
§ 3 Aufgaben
(1) Aufgabe des Bayerischen Jugendrings auf allen Ebenen ist es im Besonderen,
a) dazu beizutragen, dass junge Menschen zur Entfaltung und Selbstverwirklichung ihrer Persönlichkeit befähigt werden, wobei die unterschiedlichen Lebenslagen der Geschlechter zu berücksichtigen sind;
b) junge Menschen zur aktiven Mitgestaltung der freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft zu befähigen, insbesondere durch Förderung des verantwortlichen und selbständigen Handelns, des kritischen Denkens sowie des sozialen und solidarischen Verhaltens;
c) das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit in der Gesellschaft und in den Bildungsbereichen, insbesondere bei der jungen Generation, zu fördern;
d) die Interessen der jungen Menschen und die gemeinsamen Belange der Mitgliedsorganisationen in der Öffentlichkeit, insbesondere gegenüber Parlamenten, Regierungen und Behörden zu vertreten und die Eigenständigkeit und Leistungsfähigkeit der Jugendverbände und -gruppen zu unterstützen;
e) die internationale Begegnung und Zusammenarbeit zu pflegen und zu fördern;
f) einem Aufleben militaristischer, nationalistischer, rassistischer und totalitärer Tendenzen entgegenzuwirken;
g) sich für den Erhalt der natürlichen Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung einzusetzen, dazu beizutragen, dass junge Menschen lernen, umweltbewusst zu leben und sie zu einem nachhaltigen Lebensstil zu motivieren um jetzigen wie zukünftigen Schädigungen der Umwelt entgegenzuwirken;
h) allen jungen Menschen durch Angebote der Jugendarbeit in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und ihre gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und allgemeiner Chancengleichheit zu ermöglichen. Diese Aufgabe erfüllt der Bayerische Jugendring durch den Einsatz für den Abbau von Barrieren und die Betonung und Förderung des inklusiven Ansatzes in allen gesellschaftlichen Bereichen. Hierunter versteht der Bayerische Jugendring insbesondere - die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig von Herkunft und Staatsangehörigkeit, von Religion oder Weltanschauung - die Inklusion von jungen Menschen, deren Aufwachsen durch die gesellschaftlichen Gegebenheiten behindert wird; - die gleichberechtigte Teilhabe junger Menschen unabhängig von Geschlecht, Gender oder sexueller Orientierung der jungen Menschen.
i) sich dafür einzusetzen, dass Kinder und Jugendliche in den Organisationen, Angeboten und Einrichtungen der Jugendarbeit vor sexualisierter Gewalt, Übergriffen und Grenzverletzungen geschützt werden.
(2) Diese Aufgaben werden insbesondere wahrgenommen:
a) durch konzeptionelle Förderung der Bildungsaufgaben der Mitgliedsorganisationen, insbesondere der politischen, sozialen, kulturellen und sportlichen Bildung;
b) durch gemeinsam durchgeführte Aktivitäten einschließlich Anregung und Unterstützung von Aktionen der einzelnen Mitgliedsorganisationen;
c) durch Schaffung, Bereitstellung und Unterstützung gemeinsamer Angebote und Einrichtungen;
d) durch Planung und Bedarfsfeststellung mit dem Ziel, durch Einwirken auf Staat und Kommunen Voraussetzungen für Jugendarbeit zu schaffen;
e) durch Übernahme von staatlichen bzw. kommunalen Aufgaben zur Förderung junger Menschen, insbesondere im Rahmen des Kinder‑ und Jugendhilferechts.
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