Paragraph 04
§ 4 Aufnahme‑Voraussetzungen
(1) Mitglied des Bayerischen Jugendrings kann jede Jugendgruppe oder Jugendverband (im Sinne eines Zusammenschlusses mehrerer Gruppen) in Bayern werden, unabhängig von ihrer bzw. seiner Rechtsform. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband ist ein Zusammenschluss von jungen Menschen, in der Regel bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
(3) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die antragstellende Jugendgruppe bzw. Jugendverband
a) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit im wesentlichen Aufgaben der Jugendarbeit wahrnimmt und seit mindestens einem Jahr tätig ist;
b) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit eine demokratische Willensbildung gewährleistet;
c) nach ihrem Organisationsstatut und dem Gesamtbild ihrer Tätigkeit bereit und imstande ist, die Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mitzutragen und zu unterstützen;
d) die Satzung des Bayerischen Jugendrings anerkennt und zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedsorganisationen im Sinne dieser Satzung bereit ist;
e) in ihrer Aufgabenstellung und Tätigkeit nicht durch ihr Organisationsstatut, einen Grundsatzbeschluss, organisatorische oder andere dauerhafte Festlegungen parteipolitisch gebunden ist;
f) den Aufnahmeantrag durch das nach ihrem Organisationsstatut zuständige Beschlussorgan beschlossen hat.
Darüber hinaus muss die antragstellende Jugendgruppe oder Jugendverband wegen der mit der Aufnahme in den Bayerischen Jugendring verbundenen öffentlichen Anerkennung auch die dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Jugendverbände, die Teil eines Gesamtverbandes mit Erwachsenen sind, haben außer einem eigenen Organisationsstatut einen eigenen Etat und eine eigene Rechnung zu führen. Ihnen muss das Recht auf selbständige Gestaltung und Willensbildung im Organisationsstatut der Gesamtorganisation eingeräumt werden.
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