Paragraph 05
§ 5 Aufnahme‑Verfahren
(1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die gewählte Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe beim örtlich zuständigen Stadt‑/Kreisjugendring zu stellen. Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.
(2) Die Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings beschließt über die Empfehlung des Antrags an den Landesvorstand. Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Jugendverband bzw. Jugendgruppe Beschwerde zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung des Antrags durch den Stadt‑/Kreisjugendring veranlassen kann.
(3) Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen seine ablehnende Entscheidung kann die antragstellende Jugendgruppe bzw. der Jugendverband Beschwerde zum Hauptausschuss erheben. Dieser entscheidet dann endgültig für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.
(4) Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Schriftform; sie sind mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Beschwerde ist jeweils schriftlich einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden Entscheidung.
(5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme beantragt, kann der Hauptausschuss die Entscheidung hierüber direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme beschließen.
(6) Untergliederungen von Jugendverbänden die bereits Mitglied im Bayerischen Jugendring sind müssen keinen Antrag auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen Stadt-/ Kreisjugendring beantragen.
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