Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 05"

Originalversion

§ 5 Aufnahme‑Verfahren

(1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die gewählte Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe beim örtlich zuständigen Stadt‑/Kreisjugendring zu stellen. Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(2) Die Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings beschließt über die Empfehlung des Antrags an den Landesvorstand. Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der antragstellende Jugendverband bzw. Jugendgruppe Beschwerde zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung des Antrags durch den Stadt‑/Kreisjugendring veranlassen kann.

(3) Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen seine ablehnende Entscheidung kann die antragstellende Jugendgruppe bzw. der Jugendverband Beschwerde zum Hauptausschuss erheben. Dieser entscheidet dann endgültig für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.

(4) Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der Schriftform; sie sind mit Gründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Beschwerde ist jeweils schriftlich einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden Entscheidung.

(5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme beantragt, kann der Hauptausschuss die Entscheidung hierüber direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme beschließen.

(6) Untergliederungen von Jugendverbänden die bereits Mitglied im Bayerischen Jugendring sind müssen keinen Antrag auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen Stadt-/ Kreisjugendring beantragen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 5 Aufnahme‑Verfahren
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3 (1) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich durch die
4 gewählte Leitung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe
5 beim örtlich zuständigen Stadt‑/Kreisjugendring zu stellen.
6 Dem Antrag sind das Organisationsstatut und der Nachweis
7 beizufügen, dass alle Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2
8 erfüllt sind.
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10 (2) Die Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings
11 beschließt über die Empfehlung des Antrags an den
12 Landesvorstand. Gegen ihren ablehnenden Beschluss kann der
13 antragstellende Jugendverband bzw. Jugendgruppe Beschwerde
14 zum Landesvorstand erheben, der dann eine erneute Behandlung
15 des Antrags durch den Stadt‑/Kreisjugendring veranlassen
16 kann.
17
18 (3) Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen
19 seine ablehnende Entscheidung kann die antragstellende
20 Jugendgruppe bzw. der Jugendverband Beschwerde zum
21 Hauptausschuss erheben. Dieser entscheidet dann endgültig
22 für den gesamten Bereich des Bayerischen Jugendrings.
23
24 (4) Ablehnende Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 bedürfen der
25 Schriftform; sie sind mit Gründen und mit einer
26 Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Beschwerde ist
27 jeweils schriftlich einzulegen, die Beschwerdefrist beträgt
28 sechs Monate nach Zustellung des Beschlusses der ablehnenden
29 Entscheidung.
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31 (5) Falls ein landesweit tätiger Jugendverband die Aufnahme
32 beantragt, kann der Hauptausschuss die Entscheidung hierüber
33 direkt an sich ziehen und selbst über die Aufnahme
34 beschließen.
35
36 (6) Untergliederungen von Jugendverbänden die bereits
37 Mitglied im Bayerischen Jugendring sind müssen keinen Antrag
38 auf Aufnahme stellen, sondern lediglich die Einräumung ihres
39 Vertretungsrechtes beim Vorstand des örtlich zuständigen
40 Stadt-/ Kreisjugendring beantragen.

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