• KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
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    Änderungsantrag § 6 Abs. 4a (Ergänzungen fett; Streichungen ~~)

    Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. ~~Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.~~ Der Hauptausschuss erstellt hierzu transparente Kriterien und entscheidet über die Anwendung des Grundsatzes.

    Begründung: Der KJR München Stadt spricht sich grundsätzlich für die Beibehaltung von Sammelvertretungen aus. Die bisherige Praxis genügt den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Transparenz jedoch nicht. Aus diesem Grund besteht die Beauftragung des Hauptausschusses zur Erstellung/Erarbeitung transparenter Kriterien.

  • KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
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    Änderungsantrag zu § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ergänzungen fett, Streichungen ~~)

    Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung ~~den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) informieren~~ mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Jugendgruppe oder der Jugendverband nach Möglichkeit ihr Vertretungsrecht wieder wahrnimmt.

    Begründung: Es besteht grundsätzlich das gleiche Interesse an der Wahrnehmung des Vertretungsrechtes von Jugendgruppen (ohne Landesverbände) und Jugendverbänden. Eine Gleichbehandlung aller Mitglieder ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Information der Landesverbandsebene kann eines dieser geeigneten Mittel sein.

  • Stefan Greißinger mittlere und mittelgroße Jugendringe
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    Sammelvertretungen müssen weiterhin bleiben, da man sich nie auf einen freiwilligen Zusammenschluss verlassen kann. Sympathische Gruppierungen einigen sich vielleicht noch, aber konkurrierende werden sich nicht zusammenschließen.