Änderungsantrag zu § 6 Abs. 3 Satz 2 (Ergänzungen fett, Streichungen ~~)
Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung ~~den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) informieren~~ mit geeigneten Maßnahmen sicherstellen, dass die Jugendgruppe oder der Jugendverband nach Möglichkeit ihr Vertretungsrecht wieder wahrnimmt.
Begründung: Es besteht grundsätzlich das gleiche Interesse an der Wahrnehmung des Vertretungsrechtes von Jugendgruppen (ohne Landesverbände) und Jugendverbänden. Eine Gleichbehandlung aller Mitglieder ist durch geeignete Maßnahmen anzustreben. Die Information der Landesverbandsebene kann eines dieser geeigneten Mittel sein.