Paragraph 06
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines freien Zusammenschlusses von Jugendgruppen und Jugendverbänden entspricht der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. Demgemäß haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. Der Rahmen des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.
(3) Eine Jugendgruppe oder Jugendverband, die/der das Vertretungsrecht in der Vollversammlung, im Bezirksjugendring‑Ausschuss oder im Hauptausschuss dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht im jeweiligen Gremium ab der folgenden Sitzung. Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in Textform (z.B. Schriftlich oder per Email) informieren. Der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband kann auf Antrag das Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1).
(4a) Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.
(4b) Jugendgruppen und Jugendverbände können sich zum Zwecke der gemeinsamen Interessenvertretung in den Gremien des BJR zu Gemeinschaften zusammenschließen.
(5) Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. Sie ist verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben aktiv mitzuwirken. Die Mitarbeit ist insbesondere vom Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und Haltungen bestimmt.
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