Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 06"

Originalversion

§ 6 Rechte und Pflichten

(1) Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines freien Zusammenschlusses von Jugendgruppen und Jugendverbänden entspricht der Grundsatz der Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. Demgemäß haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. Der Rahmen des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.

(3) Eine Jugendgruppe oder Jugendverband, die/der das Vertretungsrecht in der Vollversammlung, im Bezirksjugendring‑Ausschuss oder im Hauptausschuss dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht im jeweiligen Gremium ab der folgenden Sitzung. Fehlt eine Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis- oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in Textform (z.B. Schriftlich oder per Email) informieren. Der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband kann auf Antrag das Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25 Abs. 1 und 35 Abs. 1).

(4a) Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung bedürfen. Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der Hauptausschuss.

(4b) Jugendgruppen und Jugendverbände können sich zum Zwecke der gemeinsamen Interessenvertretung in den Gremien des BJR zu Gemeinschaften zusammenschließen.

(5) Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. Sie ist verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben aktiv mitzuwirken. Die Mitarbeit ist insbesondere vom Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und Haltungen bestimmt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 6 Rechte und Pflichten
2
3 (1) Dem Charakter des Bayerischen Jugendrings als eines
4 freien Zusammenschlusses von Jugendgruppen und
5 Jugendverbänden entspricht der Grundsatz der
6 Gleichberechtigung aller Mitgliedsorganisationen. Demgemäß
7 haben die Mitgliedsorganisationen gleiche Rechte und
8 Pflichten.
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10 (2) Aus der Mitgliedschaft ergeben sich insbesondere das
11 Recht und die Pflicht, in den Gremien des Bayerischen
12 Jugendrings mitzuarbeiten und mitzubeschließen. Der Rahmen
13 des Vertretungsrechts ergibt sich aus den §§ 12, 20 und 30.
14
15 (3) Eine Jugendgruppe oder Jugendverband, die/der das
16 Vertretungsrecht in der Vollversammlung, im
17 Bezirksjugendring‑Ausschuss oder im Hauptausschuss dreimal
18 in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht im
19 jeweiligen Gremium ab der folgenden Sitzung. Fehlt eine
20 Jugendgruppe oder Jugendverband zweimal in Folge und würde
21 somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der
22 übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Stadt-, Kreis-
23 oder Bezirksjugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung
24 den jeweiligen Landesverband, soweit vorhanden, darüber in
25 Textform (z.B. Schriftlich oder per Email) informieren.
26 Der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband kann auf Antrag das
27 Vertretungsrecht wieder eingeräumt werden (§§ 17 Abs. 6, 25
28 Abs. 1 und 35 Abs. 1).
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31 (4a) Es gilt der Grundsatz, dass gleichgeartete
32 Jugendgruppen oder Jugendverbände einer Sammelvertretung
33 bedürfen. Über die Anwendung des Grundsatzes entscheidet der
34 Hauptausschuss.
35
36 (4b) Jugendgruppen und Jugendverbände können sich zum Zwecke
37 der gemeinsamen Interessenvertretung in den Gremien des BJR
38 zu Gemeinschaften zusammenschließen.
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41 (5) Von jeder Mitgliedsorganisation wird die Bereitschaft
42 verlangt, mit allen Mitgliedsorganisationen im Rahmen des
43 Bayerischen Jugendrings zusammenzuarbeiten. Sie ist
44 verpflichtet, an der Durchführung der gemeinsamen Aufgaben
45 aktiv mitzuwirken. Die Mitarbeit ist insbesondere vom
46 Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit und vom
47 Bemühen um Einmütigkeit und Achtung anderer Anschauungen und
48 Haltungen bestimmt.

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