Paragraph 07

§ 7 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann jederzeit erklärt werden. Er wird erst nach einem halben Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und des Nachweises über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Beschlussorgans der Jugendgruppe bzw. des Jugendverbandes. Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Durch den Austritt verliert eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.