Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 07"

Originalversion

§ 7 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann jederzeit erklärt werden. Er wird erst nach einem halben Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. Die Austrittserklärung bedarf der Schriftform und des Nachweises über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Beschlussorgans der Jugendgruppe bzw. des Jugendverbandes. Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Durch den Austritt verliert eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 7 Austritt
2
3 (1) Der Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann
4 jederzeit erklärt werden. Er wird erst nach einem halben
5 Jahr nach Abgabe der Erklärung wirksam; mit der Erklärung
6 des Austritts ruhen die Rechte und Pflichten. Die
7 Austrittserklärung bedarf der Schriftform und des Nachweises
8 über einen entsprechenden Beschluss des zuständigen
9 Beschlussorgans der Jugendgruppe bzw. des Jugendverbandes.
10 Der Landesvorstand ist von einer Austrittserklärung
11 unverzüglich zu benachrichtigen.
12
13 (2) Durch den Austritt verliert eine Jugendgruppe bzw.
14 Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des
15 Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft
16 verbundene öffentliche Anerkennung.

Begründung

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