Paragraph 08
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit, erlischt die Mitgliedschaft.
(2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser Satzung tätig ist.
(3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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