Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 08"

Originalversion

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit, erlischt die Mitgliedschaft.

(2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser Satzung tätig ist.

(3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
2
3 (1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als
4 zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings
5 mit, erlischt die Mitgliedschaft.
6
7 (2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe
8 oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im
9 Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das
10 Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz
11 im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der
12 Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der
13 Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
14 Mitglieder.
15 Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband
16 nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser
17 Satzung tätig ist.
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19 (3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine
20 Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in
21 allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit
22 der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

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