Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 08"
Originalversion
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit, erlischt die Mitgliedschaft.
(2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser Satzung tätig ist.
(3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 8 Erlöschen der Mitgliedschaft |
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3 | (1) Wirkt eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband länger als |
4 | zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings |
5 | mit, erlischt die Mitgliedschaft. |
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7 | (2) Über das Erlöschen der Mitgliedschaft einer Jugendgruppe |
8 | oder eines Jugendverbandes ,die bzw. der keinen Sitz im |
9 | Hauptausschuss hat, beschließt der Landesvorstand, über das |
10 | Erlöschen der Mitgliedschaft eines Jugendverbandes mit Sitz |
11 | im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der |
12 | Hauptausschuss. Die Beschlüsse zur Aberkennung bedürfen der |
13 | Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten |
14 | Mitglieder. |
15 | Im Zweifel hat die Jugendgruppe bzw. der Jugendverband |
16 | nachzuweisen, dass sie/er existiert und im Sinne dieser |
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19 | (3) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft verliert eine |
20 | Jugendgruppe bzw. Jugendverband das Vertretungsrecht in |
21 | allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit |
22 | der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung. |
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