Paragraph 09
§ 9 Ausschluss
(1) Eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband, die/der schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann ausgeschlossen werden.
(2) Über den Ausschluss einer Jugendgruppe oder eines Jugendverbandes, die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss hat beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die Beschlüsse der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, des Landesvorstands bzw. des Hauptausschusses bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Jugendgruppe oder ein Jugendverband, die/der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, ausgeschlossen, kann diese bzw. dieser gegen den Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Zustellung Einspruch beim Hauptausschuss erheben; dieser entscheidet dann wie über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss.
(3) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband, deren Ausschluss beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören. Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Schriftform, sie sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband zuzustellen.
(4) Durch den Ausschluss verliert eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.
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