Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 09"

Originalversion

§ 9 Ausschluss

(1) Eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband, die/der schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann ausgeschlossen werden.

(2) Über den Ausschluss einer Jugendgruppe oder eines Jugendverbandes, die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss hat beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die Beschlüsse der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, des Landesvorstands bzw. des Hauptausschusses bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Wird eine Jugendgruppe oder ein Jugendverband, die/der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, ausgeschlossen, kann diese bzw. dieser gegen den Beschluss binnen drei Monaten nach seiner Zustellung Einspruch beim Hauptausschuss erheben; dieser entscheidet dann wie über den Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss.

(3) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband, deren Ausschluss beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören. Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Schriftform, sie sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband zuzustellen.

(4) Durch den Ausschluss verliert eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.

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1 § 9 Ausschluss
2
3 (1) Eine Jugendgruppe bzw. ein Jugendverband, die/der
4 schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, kann
5 ausgeschlossen werden.
6
7 (2) Über den Ausschluss einer Jugendgruppe oder eines
8 Jugendverbandes, die bzw. der keinen Sitz im Hauptausschuss
9 hat beschließt unverzüglich der Landesvorstand auf Antrag
10 der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings, über den
11 Ausschluss eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss
12 auf Empfehlung des Landesvorstands der Hauptausschuss. Die
13 Beschlüsse der Vollversammlung des Stadt‑/Kreisjugendrings,
14 des Landesvorstands bzw. des Hauptausschusses bedürfen der
15 Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
16 Mitglieder. Wird eine Jugendgruppe oder ein Jugendverband,
17 die/der keinen Sitz im Hauptausschuss hat, ausgeschlossen,
18 kann diese bzw. dieser gegen den Beschluss binnen drei
19 Monaten nach seiner Zustellung Einspruch beim Hauptausschuss
20 erheben; dieser entscheidet dann wie über den Ausschluss
21 eines Jugendverbandes mit Sitz im Hauptausschuss.
22
23 (3) Eine Jugendgruppe bzw. Jugendverband, deren Ausschluss
24 beantragt ist, ist vor einer Entscheidung zu hören.
25 Beschlüsse über den Ausschluss bedürfen der Schriftform, sie
26 sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu
27 versehen und der Jugendgruppe bzw. dem Jugendverband
28 zuzustellen.
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30 (4) Durch den Ausschluss verliert eine Jugendgruppe bzw. ein
31 Jugendverband das Vertretungsrecht in allen Gliederungen des
32 Bayerischen Jugendrings sowie die mit der Mitgliedschaft
33 verbundene öffentliche Anerkennung.

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