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Originalversion

§ 10 Gliederung, Aufsicht

(1) Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind: a) die Stadt‑/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung „Stadt‑/Kreisjugendring ... des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“;

b) die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die Bezeichnung „Bezirksjugendring ... des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.

(2) Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. Sie führen in ihrem räumlichen Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch. Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine Geschäftsstelle. Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38) und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt.

(3) Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. Die Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene.

Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden Bezirk.

(4) Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Dienststellenleiter_in ist der/die jeweilige Vorsitzende. Die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. Der Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu setzen. Die Vorgaben des §§ 26, 28 bzw. §§ 36, 38 bleiben unberührt.

(5) Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorliegen, haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen des BayPVG ein Personalrat gebildet wird.

Die Beschäftigten derjenigen Stadt‑, Kreis‑ und Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen, schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine/n bis zwei Stellvertreter/innen zu dem Zweck, Beschwerden von Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu klären und ggf. zu vermitteln bzw. die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung einzuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; dies gilt auch für deren berufliche Entwicklung.

Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 10 Gliederung, Aufsicht
2
3 (1) Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind:
4 a) die Stadt‑/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten
5 und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung
6 „Stadt‑/Kreisjugendring ... des Bayerischen Jugendrings,
7 Körperschaft des öffentlichen Rechts“;
8
9 b) die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die
10 Bezeichnung „Bezirksjugendring ... des Bayerischen
11 Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
12
13 (2) Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten
14 eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre
15 Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der
16 Geschäftsordnung. Sie führen in ihrem räumlichen
17 Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch.
18 Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine
19 Geschäftsstelle.
20 Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings
21 keine eigene Rechtspersönlichkeit.
22
23 Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38)
24 und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom
25 Landesvorstand ausgeübt.
26
27 (3) Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer
28 Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. Die
29 Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und
30 Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die
31 Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene.
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33 Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen
34 Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und
35 Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden
36 Bezirk.
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38 (4) Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden
39 jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen
40 Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Dienststellenleiter_in
41 ist der/die jeweilige Vorsitzende. Die Aufgaben der
42 Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder
43 teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. Der
44 Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu
45 setzen. Die Vorgaben des §§ 26, 28 bzw. §§ 36, 38 bleiben
46 unberührt.
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49 (5) Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des
50 Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorliegen,
51 haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen
52 des BayPVG ein Personalrat gebildet wird.
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54 Die Beschäftigten derjenigen Stadt‑, Kreis‑ und
55 Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen
56 auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen,
57 schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei
58 Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk
59 Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine/n bis
60 zwei Stellvertreter/innen zu dem Zweck, Beschwerden von
61 Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus
62 ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des
63 Bayerischen Jugendrings zu klären und ggf. zu vermitteln
64 bzw. die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung
65 einzuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den
66 Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen;
67 dies gilt auch für deren berufliche Entwicklung.
68
69 Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die
70 insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.

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