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Originalversion
§ 10 Gliederung, Aufsicht
(1) Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind: a) die Stadt‑/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung „Stadt‑/Kreisjugendring ... des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“;
b) die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die Bezeichnung „Bezirksjugendring ... des Bayerischen Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“.
(2) Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung. Sie führen in ihrem räumlichen Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch. Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine Geschäftsstelle. Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38) und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom Landesvorstand ausgeübt.
(3) Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. Die Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene.
Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden Bezirk.
(4) Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Dienststellenleiter_in ist der/die jeweilige Vorsitzende. Die Aufgaben der Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. Der Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu setzen. Die Vorgaben des §§ 26, 28 bzw. §§ 36, 38 bleiben unberührt.
(5) Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorliegen, haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen des BayPVG ein Personalrat gebildet wird.
Die Beschäftigten derjenigen Stadt‑, Kreis‑ und Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen, schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine/n bis zwei Stellvertreter/innen zu dem Zweck, Beschwerden von Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu klären und ggf. zu vermitteln bzw. die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung einzuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; dies gilt auch für deren berufliche Entwicklung.
Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die insbesondere das Wahlverfahren näher regeln.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 10 Gliederung, Aufsicht |
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3 | (1) Gliederungen des Bayerischen Jugendrings sind: |
4 | a) die Stadt‑/Kreisjugendringe in den kreisfreien Städten |
5 | und Landkreisen. Sie führen die Bezeichnung |
6 | „Stadt‑/Kreisjugendring ... des Bayerischen Jugendrings, |
7 | Körperschaft des öffentlichen Rechts“; |
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9 | b) die Bezirksjugendringe in den Bezirken. Sie führen die |
10 | Bezeichnung „Bezirksjugendring ... des Bayerischen |
11 | Jugendrings, Körperschaft des öffentlichen Rechts“. |
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13 | (2) Stadt-/Kreisjugendringe und Bezirksjugendringe gestalten |
14 | eigenverantwortlich und selbständig vor Ort ihre |
15 | Angelegenheiten im Rahmen der Satzung und der |
16 | Geschäftsordnung. Sie führen in ihrem räumlichen |
17 | Gebietsbereich Aufgaben des Bayerischen Jugendrings durch. |
18 | Zur Wahrung ihrer Aufgaben unterhalten sie eine |
19 | Geschäftsstelle. |
20 | Sie besitzen als Gliederungen des Bayerischen Jugendrings |
21 | keine eigene Rechtspersönlichkeit. |
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23 | Die Rechtsaufsicht über die Stadt-/Kreisjugendringe (§ 38) |
24 | und Bezirksjugendringe (§ 28) wird grundsätzlich vom |
25 | Landesvorstand ausgeübt. |
26 | |
27 | (3) Bezirksjugendringe erfüllen zudem die mit ihrer |
28 | Zustimmung an sie delegierten Aufgaben. Die |
29 | Bezirksjugendringe beraten und unterstützen die Stadt- und |
30 | Kreisjugendringe und informieren diese regelmäßig über die |
31 | Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings auf Landesebene. |
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33 | Die Bezirksjugendringe informieren den Bayerischen |
34 | Jugendring auf Landesebene regelmäßig über die Situation und |
35 | Tätigkeiten der Stadt-/Kreisjugendringe im entsprechenden |
36 | Bezirk. |
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38 | (4) Die Gliederungen des Bayerischen Jugendrings bilden |
39 | jeweils eigenständige Dienststellen im Sinne des Bayerischen |
40 | Personalvertretungsgesetzes (BayPVG). Dienststellenleiter_in |
41 | ist der/die jeweilige Vorsitzende. Die Aufgaben der |
42 | Dienststellenleitung im Sinne des BayPVG können ganz oder |
43 | teilweise auf die Geschäftsführung delegiert werden. Der |
44 | Landesvorstand ist darüber in Textform in Kenntnis zu |
45 | setzen. Die Vorgaben des §§ 26, 28 bzw. §§ 36, 38 bleiben |
46 | unberührt. |
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49 | (5) Gliederungen, bei denen die Voraussetzungen des |
50 | Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) vorliegen, |
51 | haben darauf hinzuwirken, dass entsprechend der Bestimmungen |
52 | des BayPVG ein Personalrat gebildet wird. |
53 | |
54 | Die Beschäftigten derjenigen Stadt‑, Kreis‑ und |
55 | Bezirksjugendringe, die nicht personalratsfähig sind, wählen |
56 | auf der Ebene des jeweiligen Bezirks in einem geheimen, |
57 | schriftlichen Wahlverfahren für die Dauer von jeweils drei |
58 | Jahren aus ihrem Kreise eine Vertrauensperson (im Bezirk |
59 | Oberbayern bis zu zwei Vertrauenspersonen) sowie eine/n bis |
60 | zwei Stellvertreter/innen zu dem Zweck, Beschwerden von |
61 | Beschäftigten in nicht personalratsfähigen Gliederungen aus |
62 | ihrem Arbeitsverhältnis mit der betroffenen Gliederung des |
63 | Bayerischen Jugendrings zu klären und ggf. zu vermitteln |
64 | bzw. die Landesebene zur Klärung oder Vermittlung |
65 | einzuschalten. Nachteile am Arbeitsplatz dürfen den |
66 | Vertrauenspersonen aus dieser Tätigkeit nicht entstehen; |
67 | dies gilt auch für deren berufliche Entwicklung. |
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69 | Der Landesvorstand beschließt Verfahrensrichtlinien, die |
70 | insbesondere das Wahlverfahren näher regeln. |
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