Paragraph 13
§ 13 Aufgaben des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss bestimmt die landesweiten Leitlinien, Ziele und Aufgaben der Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings sowie Schwerpunkte der Tätigkeit auf Landesebene. Er entscheidet über alle den Bayerischen Jugendring als Gesamtorganisation betreffenden grundlegenden Fragen und Belange als oberstes Organ.
(2) Aufgaben des Hauptausschusses sind insbesondere: a) Erlass der Satzung und Erlass der Grundsatz‑Geschäftsordnung für die Stadt‑/Kreis‑ und die Bezirksjugendringe sowie der Geschäftsordnung des Hauptausschusses;
b) Bestimmung von Richtlinien für die gesamte Tätigkeit des Bayerischen Jugendrings, insbesondere zum Finanzwesen; c) Festlegung der Arbeitsplanung und der Arbeitsschwerpunkte auf Landesebene; d) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen und Entwicklungen; e) Entscheidung über die Übernahme staatlicher Aufgaben; f) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie Beschlussfassung über Grundsätze zur Verteilung staatlicher Mittel für die Jugendarbeit; g) Entgegennahme des Jahresberichts des Landesvorstands sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts; h) Wahl und jährliche Entlastung des Landesvorstands; i) Wahl des/der Vorsitzenden des Hauptausschusses. Diese_r wird jeweils am Ende einer Hauptausschusssitzung gewählt und leitet die nächste Sitzung. Der Vorsitz soll abwechselnd von einer Frau und einem Mann wahrgenommen werden.
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