Paragraph 15
§ 15 Beschlussfassung des Hauptausschusses
(1) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.
(3) Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so hat der Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.
-
Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
-
Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.