Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 15"

Originalversion

§ 15 Beschlussfassung des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so hat der Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 15 Beschlussfassung des Hauptausschusses
2
3 (1) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die
4 Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
6
7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
11 gefasst.
12
13 (3) Ist der Hauptausschuss nicht beschlussfähig, so hat der
14 Landesvorstand zum nächstmöglichen Termin eine
15 außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in
16 Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor
17 dem angesetzten Termin.

Begründung

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