Paragraph 18
§ 18 Gesetzliche Vertretung
Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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