Paragraph 18

§ 18 Gesetzliche Vertretung

Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.