Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 18"

Originalversion

§ 18 Gesetzliche Vertretung

Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 18 Gesetzliche Vertretung
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3 Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit
4 nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑
5 außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in
6 vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die
7 Zweite_n Präsidenten_in.
8 Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung
9 durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.

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