Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 18"
Originalversion
§ 18 Gesetzliche Vertretung
Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 18 Gesetzliche Vertretung |
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3 | Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit |
4 | nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ |
5 | außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in |
6 | vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die |
7 | Zweite_n Präsidenten_in. |
8 | Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung |
9 | durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands. |
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