Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 18"
            
                Originalversion
            
            
            
        
    § 18 Gesetzliche Vertretung
Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die Zweite_n Präsidenten_in. Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 18 Gesetzliche Vertretung | 
| 2 | |
| 3 | Der Bayerische Jugendring wird gerichtlich und – soweit | 
| 4 | nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt ‑ | 
| 5 | außergerichtlich durch den/die Erste_n Präsidenten_in | 
| 6 | vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung durch den/die | 
| 7 | Zweite_n Präsidenten_in. | 
| 8 | Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung | 
| 9 | durch das dienstälteste Mitglied des Landesvorstands. | 
- 
        
Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.
 - 
        
Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.
 - 
        
Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.
 


Begründung