Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 20"
Originalversion
§ 20 Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses
(1) Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:
a) die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen Jugendverbände, die im Hauptausschuss vertreten sind; Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; die Jugendverbände, die im Hauptausschuss zwei Sitze innehaben (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. a)) stellen zusätzlich eine_n weitere_n Delegierte_n. Die Delegierten werden nach dem Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;
b) die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht im Hauptausschuss vertretenen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n. Die Gesamtzahl der Delegierten soll nicht mehr als ein Drittel der Delegierten nach Buchstabe a) betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;
c) jeweils ein_e Delegierte_r jedes Stadt‑/Kreisjugendrings im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 14 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstands sein. Stadt‑/Kreisjugendringe, die nicht über eine_n Delegierte_n im Bezirksjugendring‑Ausschuss vertreten sind, entsenden jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in den Bezirksjugendring Ausschuss;
d) ein_e für den Bezirk beauftragte_r Vertreter_in des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern.
Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring-Ausschusses sein.
Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren. (3) Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses ohne Stimmrecht sind: a) die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören; b) zwei Schülersprecher_innen möglichst aus verschiedenen Schularten; c) der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings d) ein_e Vertreter_in der Bezirksarbeitsgemeinschaft der kommunalen Jugendpfleger_innen; e) bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden für zwei Jahre vom Bezirksjugendring‑Ausschuss berufen. f) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer_innen. g) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
h) Je ein_e Vertreter_in der Jugendverbände, die in weniger als 5 Stadt- und Kreisjugendringen des Bezirks vertreten sind.
(5) Gäste des Bezirksjugendring‑Ausschusses mit Rederecht sind: a) je ein_e Vertreter_in des Bezirkstags und der Regierung; b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene c) der Bezirksjugendring‑Vorstand kann weitere Gäste einladen.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 20 Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses |
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3 | (1) Bei der Zusammensetzung des |
4 | Bezirksjugendring‑Ausschusses ist ein ausgewogenes |
5 | Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. |
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7 | (2) Stimmberechtigte Mitglieder des |
8 | Bezirksjugendring‑Ausschusses sind: |
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10 | a) die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen |
11 | Jugendverbände, die im Hauptausschuss vertreten sind; |
12 | Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf |
13 | Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder |
14 | Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; die |
15 | Jugendverbände, die im Hauptausschuss zwei Sitze innehaben |
16 | (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. a)) stellen zusätzlich eine_n |
17 | weitere_n Delegierte_n. Die Delegierten werden nach dem |
18 | Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein |
19 | Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen |
20 | Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des |
21 | Bezirksjugendring‑Ausschusses ist; |
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23 | b) die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht im |
24 | Hauptausschuss vertretenen Jugendverbände, die nach deren |
25 | Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass |
26 | der Jugendverband in wenigstens fünf |
27 | Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder |
28 | Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n. Die Gesamtzahl der |
29 | Delegierten soll nicht mehr als ein Drittel der Delegierten |
30 | nach Buchstabe a) betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, |
31 | wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen |
32 | stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses |
33 | ist; |
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35 | c) jeweils ein_e Delegierte_r jedes Stadt‑/Kreisjugendrings |
36 | im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 14 |
37 | Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines |
38 | Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstands sein. |
39 | Stadt‑/Kreisjugendringe, die nicht über eine_n Delegierte_n |
40 | im Bezirksjugendring‑Ausschuss vertreten sind, entsenden |
41 | jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in |
42 | den Bezirksjugendring Ausschuss; |
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44 | d) ein_e für den Bezirk beauftragte_r Vertreter_in des |
45 | Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern. |
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47 | Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner |
48 | Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder des |
49 | Bezirksjugendring-Ausschusses sein. |
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51 | Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren. |
52 | (3) Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses ohne |
53 | Stimmrecht sind: |
54 | a) die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands, |
55 | sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten |
56 | Mitgliedern gehören; |
57 | b) zwei Schülersprecher_innen möglichst aus verschiedenen |
58 | Schularten; |
59 | c) der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings |
60 | d) ein_e Vertreter_in der Bezirksarbeitsgemeinschaft der |
61 | kommunalen Jugendpfleger_innen; |
62 | e) bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der |
63 | Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden |
64 | für zwei Jahre vom Bezirksjugendring‑Ausschuss berufen. |
65 | f) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden |
66 | Rechnungsprüfer_innen. |
67 | g) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der |
68 | Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt |
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70 | h) Je ein_e Vertreter_in der Jugendverbände, die in weniger |
71 | als 5 Stadt- und Kreisjugendringen des Bezirks vertreten |
72 | sind. |
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74 | (5) Gäste des Bezirksjugendring‑Ausschusses mit Rederecht |
75 | sind: |
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77 | b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene |
78 | c) der Bezirksjugendring‑Vorstand kann weitere Gäste |
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