Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 20"

Originalversion

§ 20 Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses

(1) Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:

a) die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen Jugendverbände, die im Hauptausschuss vertreten sind; Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; die Jugendverbände, die im Hauptausschuss zwei Sitze innehaben (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. a)) stellen zusätzlich eine_n weitere_n Delegierte_n. Die Delegierten werden nach dem Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;

b) die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht im Hauptausschuss vertretenen Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n. Die Gesamtzahl der Delegierten soll nicht mehr als ein Drittel der Delegierten nach Buchstabe a) betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;

c) jeweils ein_e Delegierte_r jedes Stadt‑/Kreisjugendrings im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 14 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstands sein. Stadt‑/Kreisjugendringe, die nicht über eine_n Delegierte_n im Bezirksjugendring‑Ausschuss vertreten sind, entsenden jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in den Bezirksjugendring Ausschuss;

d) ein_e für den Bezirk beauftragte_r Vertreter_in des Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern.

Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring-Ausschusses sein.

Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren. (3) Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses ohne Stimmrecht sind: a) die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands, sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten Mitgliedern gehören; b) zwei Schülersprecher_innen möglichst aus verschiedenen Schularten; c) der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings d) ein_e Vertreter_in der Bezirksarbeitsgemeinschaft der kommunalen Jugendpfleger_innen; e) bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden für zwei Jahre vom Bezirksjugendring‑Ausschuss berufen. f) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer_innen. g) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt

h) Je ein_e Vertreter_in der Jugendverbände, die in weniger als 5 Stadt- und Kreisjugendringen des Bezirks vertreten sind.

(5) Gäste des Bezirksjugendring‑Ausschusses mit Rederecht sind: a) je ein_e Vertreter_in des Bezirkstags und der Regierung; b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene c) der Bezirksjugendring‑Vorstand kann weitere Gäste einladen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 20 Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses
2
3 (1) Bei der Zusammensetzung des
4 Bezirksjugendring‑Ausschusses ist ein ausgewogenes
5 Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
6
7 (2) Stimmberechtigte Mitglieder des
8 Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:
9
10 a) die Delegierten der im Bezirk vertretenen und tätigen
11 Jugendverbände, die im Hauptausschuss vertreten sind;
12 Voraussetzung ist, dass der Jugendverband in wenigstens fünf
13 Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder
14 Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n; die
15 Jugendverbände, die im Hauptausschuss zwei Sitze innehaben
16 (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. a)) stellen zusätzlich eine_n
17 weitere_n Delegierte_n. Die Delegierten werden nach dem
18 Organisationsstatut ihres Jugendverbands gewählt. Kein
19 Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen
20 Bezirksjugendringen stimmberechtigtes Mitglied des
21 Bezirksjugendring‑Ausschusses ist;
22
23 b) die Delegierten der im Bezirk tätigen, aber nicht im
24 Hauptausschuss vertretenen Jugendverbände, die nach deren
25 Organisationsstatut gewählt werden. Voraussetzung ist, dass
26 der Jugendverband in wenigstens fünf
27 Stadt‑/Kreisjugendringen des Bezirks vertreten ist. Jeder
28 Jugendverband stellt eine_n Delegierte_n. Die Gesamtzahl der
29 Delegierten soll nicht mehr als ein Drittel der Delegierten
30 nach Buchstabe a) betragen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen,
31 wer bereits in zwei anderen Bezirksjugendringen
32 stimmberechtigtes Mitglied des Bezirksjugendring‑Ausschusses
33 ist;
34
35 c) jeweils ein_e Delegierte_r jedes Stadt‑/Kreisjugendrings
36 im Gebietsbereich des Bezirksjugendrings, maximal jedoch 14
37 Delegierte. Die Delegierten müssen Mitglied eines
38 Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstands sein.
39 Stadt‑/Kreisjugendringe, die nicht über eine_n Delegierte_n
40 im Bezirksjugendring‑Ausschuss vertreten sind, entsenden
41 jeweils ein Vorstandsmitglied beratend mit Antragsrecht in
42 den Bezirksjugendring Ausschuss;
43
44 d) ein_e für den Bezirk beauftragte_r Vertreter_in des
45 Deutschen Jugendherbergswerks, Landesverband Bayern.
46
47 Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner
48 Gliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder des
49 Bezirksjugendring-Ausschusses sein.
50
51 Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren.
52 (3) Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses ohne
53 Stimmrecht sind:
54 a) die gewählten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands,
55 sofern sie nicht bereits zu den stimmberechtigten
56 Mitgliedern gehören;
57 b) zwei Schülersprecher_innen möglichst aus verschiedenen
58 Schularten;
59 c) der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings
60 d) ein_e Vertreter_in der Bezirksarbeitsgemeinschaft der
61 kommunalen Jugendpfleger_innen;
62 e) bis zu sieben Einzelpersönlichkeiten, die mit der
63 Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden
64 für zwei Jahre vom Bezirksjugendring‑Ausschuss berufen.
65 f) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden
66 Rechnungsprüfer_innen.
67 g) je ein_e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der
68 Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
69
70 h) Je ein_e Vertreter_in der Jugendverbände, die in weniger
71 als 5 Stadt- und Kreisjugendringen des Bezirks vertreten
72 sind.
73
74 (5) Gäste des Bezirksjugendring‑Ausschusses mit Rederecht
75 sind:
76 a) je ein_e Vertreter_in des Bezirkstags und der Regierung;
77 b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene
78 c) der Bezirksjugendring‑Vorstand kann weitere Gäste
79 einladen.

Begründung

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.