Paragraph 21
§ 21 Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses
(1) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(2) Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind: a) Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring‑Vorstand unter Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten Aufgaben (§ 10 Abs. 3); b) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen; c) Wahl und jährliche Entlastung des Bezirksjugendring‑Vorstands, Berufung der Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer_innen; d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
e) Wahl des/der Vertreters_in der Stadt- und Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes im Hauptausschuss, sowie dessen/deren Stellvertretung. Der/die Vertreter_in wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf dem Bezirksjugendringausschuss nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind wählbar.
f) Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Bezirksjugendring‑Vorstands; g) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Bezirk; h) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts; i) Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.
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