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§ 21 Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses

(1) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss gestaltet die Grundlagen der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

(2) Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind: a) Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring‑Vorstand unter Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten Aufgaben (§ 10 Abs. 3); b) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen; c) Wahl und jährliche Entlastung des Bezirksjugendring‑Vorstands, Berufung der Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer_innen; d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

e) Wahl des/der Vertreters_in der Stadt- und Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes im Hauptausschuss, sowie dessen/deren Stellvertretung. Der/die Vertreter_in wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf dem Bezirksjugendringausschuss nicht stimmberechtigte Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind wählbar.

f) Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des Bezirksjugendring‑Vorstands; g) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für die Jugendarbeit im Bezirk; h) Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechnungsprüfungsberichts; i) Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.

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1 § 21 Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses
2
3 (1) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss gestaltet die Grundlagen
4 der Tätigkeit des Bezirksjugendrings im Bezirksgebiet im
5 Rahmen der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
6
7 (2) Aufgaben des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind:
8 a) Festlegung der Arbeitsplanung, Entwicklung von
9 Grundsätzen und Entscheidung über Schwerpunkte für die
10 Tätigkeit des Bezirksjugendrings sowie allgemeine Aufträge
11 für die Tätigkeit an den Bezirksjugendring‑Vorstand unter
12 Berücksichtigung der an den Bezirksjugendring delegierten
13 Aufgaben (§ 10 Abs. 3);
14 b) Stellungnahme zu jugendpolitischen Fragen;
15 c) Wahl und jährliche Entlastung des
16 Bezirksjugendring‑Vorstands, Berufung der
17 Einzelpersönlichkeiten sowie Wahl der Rechnungsprüfer_innen;
18 d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
19
20 e) Wahl des/der Vertreters_in der Stadt- und
21 Kreisjugendringe des jeweiligen Bezirkes im Hauptausschuss,
22 sowie dessen/deren Stellvertretung. Der/die Vertreter_in
23 wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auch auf dem
24 Bezirksjugendringausschuss nicht stimmberechtigte
25 Vorstandsmitglieder der Stadt-/Kreisjugendringe sind
26 wählbar.
27
28 f) Entgegennahme und Behandlung des Arbeitsberichts des
29 Bezirksjugendring‑Vorstands;
30 g) Beschluss des Haushalts einschließlich des Stellenplans
31 sowie über Richtlinien für die Verteilung von Mitteln für
32 die Jugendarbeit im Bezirk;
33 h) Entgegennahme der Jahresrechnung und des
34 Rechnungsprüfungsberichts;
35 i) Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben des Bezirks.

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