Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 22"

Originalversion

§ 22 Einberufung des Bezirksjugendring‑Ausschusses

(1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Bezirksjugendring‑Vorstand, mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereit zu stellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses, der Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand verlangen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 22 Einberufung des Bezirksjugendring‑Ausschusses
2
3 (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksjugendring‑Ausschusses
4 sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die
5 Einberufung erfolgt jeweils durch den
6 Bezirksjugendring‑Vorstand, mindestens vier Wochen vorher.
7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
8
9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
15 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
16
17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
19 Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses, der
20 Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand
21 verlangen.

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