Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 23"

Originalversion

§ 23 Beschlussfassung des Bezirksjugendring-Ausschusses

(1) Der Bezirksjugendring-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) Ist der Bezirksjugendring-Ausschuss nicht beschlussfähig, so hat der/die Vorsitzende des Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 23 Beschlussfassung des Bezirksjugendring-Ausschusses
2
3 (1) Der Bezirksjugendring-Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
4 mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder
5 anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
6
7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
11 gefasst.
12
13 (3) Ist der Bezirksjugendring-Ausschuss nicht
14 beschlussfähig, so hat der/die Vorsitzende des
15 Bezirksjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung
16 mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen,
17 jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin.
18 Diese außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne
19 Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten
20 Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung
21 hinzuweisen.

Begründung

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