Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 24"
Originalversion
§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Bezirksjugendring-Vorstandes
(1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen Wahlen durchgeführt werden, bis der Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist.
(2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.
(3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.
(4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind. Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings können nicht zugleich gewählte Mitglieder des Bezirksjugendring Vorstands sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands gewählt.
(6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 24 Zusammensetzung und Wahl des |
2 | Bezirksjugendring-Vorstandes |
3 | |
4 | (1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der |
5 | Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren |
6 | Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren |
7 | Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren |
8 | Stellvertreter_in müssen volljährig sein. |
9 | Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist |
10 | ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern |
11 | anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie |
12 | verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern |
13 | im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung. |
14 | Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die |
15 | Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem |
16 | nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen |
17 | Wahlen durchgeführt werden, bis der |
18 | Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist. |
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20 | (2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den |
21 | Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren |
22 | gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur |
23 | nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen |
24 | sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 |
25 | Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die |
26 | Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären |
27 | Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär |
28 | stattfindenden Wahl im Amt. |
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30 | (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in |
31 | sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die |
32 | weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und |
33 | mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich |
34 | hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr |
35 | als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ |
36 | stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine |
37 | Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, |
38 | werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit |
39 | der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang |
40 | bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige |
41 | Vorstandsposition unberücksichtigt. |
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43 | (4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen |
44 | gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder |
45 | sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr |
46 | als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte |
47 | Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind. |
48 | Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings |
49 | können nicht zugleich gewählte Mitglieder des |
50 | Bezirksjugendring Vorstands sein. In den |
51 | Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer |
52 | bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied |
53 | ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden. |
54 | |
55 | (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden |
56 | Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des |
57 | Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei |
58 | der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest |
59 | der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands |
60 | gewählt. |
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62 | (6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen |
63 | Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner |
64 | stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand |
65 | oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben |
66 | Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen |
67 | bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen. |
68 | Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen |
69 | vor der Vollversammlung zugegangen sein. |
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