Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 24"

Originalversion

§ 24 Zusammensetzung und Wahl des Bezirksjugendring-Vorstandes

(1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen Wahlen durchgeführt werden, bis der Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist.

(2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt.

(3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.

(4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind. Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings können nicht zugleich gewählte Mitglieder des Bezirksjugendring Vorstands sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands gewählt.

(6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen. Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 24 Zusammensetzung und Wahl des
2 Bezirksjugendring-Vorstandes
3
4 (1) Der Bezirksjugendring‑Vorstand besteht aus dem/der
5 Vorsitzenden des Bezirksjugendrings, dessen/deren
6 Stellvertreter_in und bis zu fünf weiteren
7 Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren
8 Stellvertreter_in müssen volljährig sein.
9 Bei der Zusammensetzung des Bezirksjugendring‑Vorstands ist
10 ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern
11 anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie
12 verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern
13 im Bezirksjugendring‑Vorstand regelt die Geschäftsordnung.
14 Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die
15 Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei dem
16 nächsten und den folgenden Bezirksjugendring‑Ausschüssen
17 Wahlen durchgeführt werden, bis der
18 Bezirksjugendring‑Vorstand vollständig besetzt ist.
19
20 (2) Der Bezirksjugendring-Vorstand wird durch den
21 Bezirksjugendring-Ausschuss für die Dauer von zwei Jahren
22 gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur
23 nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen
24 sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10
25 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die
26 Maximalamtszeit des/der Vorsitzenden während der regulären
27 Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär
28 stattfindenden Wahl im Amt.
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30 (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in
31 sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die
32 weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und
33 mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich
34 hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr
35 als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“
36 stimmen. Erhalten mehrere Kandidaten/Kandidatinnen für eine
37 Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen,
38 werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit
39 der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang
40 bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige
41 Vorstandsposition unberücksichtigt.
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43 (4) Zwei Mitglieder des Bezirksjugendring‑Vorstands müssen
44 gleichzeitig Stadt‑/Kreisjugendring‑Vorstandsmitglieder
45 sein. In den Bezirksjugendring‑Vorstand dürfen nicht mehr
46 als zwei Personen gewählt werden, die nicht stimmberechtigte
47 Mitglieder des Bezirksjugendring‑Ausschusses sind.
48 Beschäftige einer Gliederung des Bayerischen Jugendrings
49 können nicht zugleich gewählte Mitglieder des
50 Bezirksjugendring Vorstands sein. In den
51 Bezirksjugendring‑Vorstand kann nicht gewählt werden, wer
52 bereits in einem anderen Bezirksjugendring Vorstandsmitglied
53 ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
54
55 (5) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden
56 Amtszeit aus, ist bei der nächsten Sitzung des
57 Bezirksjugendring‑Ausschusses eine Nachwahl vorzunehmen. Bei
58 der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest
59 der laufenden Amtszeit des Bezirksjugendring-Vorstands
60 gewählt.
61
62 (6) Der Bezirksjugendring‑Ausschuss kann auf schriftlichen
63 Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner
64 stimmberechtigten Mitglieder den Bezirksjugendring‑Vorstand
65 oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben
66 Sitzung ist ein neuer Bezirksjugendring‑Vorstand zu wählen
67 bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nach zu wählen.
68 Der Abberufungsantrag muss dem Bezirksjugendring 6 Wochen
69 vor der Vollversammlung zugegangen sein.

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