Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 25"
Originalversion
§ 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Bezirksjugendring‑Vorstands
(1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation; Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen.
Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in, des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung zuständig.
Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende Aufgaben:
- Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
- Aufsicht über das weitere Personal
- Leitung des inneren Dienstbetriebs
Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.
(2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.
(3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben, § 10 Abs. 3.
(4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden.
Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands.
Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.
(6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.
(7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des |
2 | Bezirksjugendring‑Vorstands |
3 | |
4 | (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des |
5 | Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, |
6 | Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung |
7 | verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter |
8 | Bedeutung an den Hauptausschuss. |
9 | Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht |
10 | (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von |
11 | Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach |
12 | § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den |
13 | Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige |
14 | Landesorganisation; |
15 | Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem |
16 | Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen. |
17 | |
18 | Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in, |
19 | des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung |
20 | zuständig. |
21 | |
22 | Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden |
23 | die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die |
24 | Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende |
25 | Aufgaben: |
26 | |
27 | * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO |
28 | * Aufsicht über das weitere Personal |
29 | * Leitung des inneren Dienstbetriebs |
30 | |
31 | Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger |
32 | überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, |
33 | dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht |
34 | auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten |
35 | Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der |
36 | Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand |
37 | legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche |
38 | an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf |
39 | seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen |
40 | sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand. |
41 | |
42 | (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach |
43 | innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die |
44 | Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von |
45 | dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die |
46 | Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert, |
47 | so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; |
48 | hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die |
49 | Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen |
50 | nicht in einer Hand liegen. |
51 | |
52 | (3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand |
53 | mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben, |
54 | § 10 Abs. 3. |
55 | |
56 | (4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende |
57 | Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter |
58 | Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine |
59 | Geschäftsordnung. |
60 | Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der |
61 | nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands |
62 | diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn |
63 | nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges |
64 | Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den |
65 | Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der |
66 | Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung |
67 | wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. |
68 | Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und |
69 | nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder |
70 | angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf |
71 | hinzugezogen werden. |
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73 | Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der |
74 | Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands. |
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76 | Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom |
77 | Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden. |
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79 | (5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten |
80 | mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen |
81 | persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten. |
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83 | Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen |
84 | Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in |
85 | denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie |
86 | angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten. |
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88 | (6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in |
89 | der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die |
90 | Öffentlichkeit hergestellt werden. |
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92 | (7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt |
93 | beratend an den Vorstandssitzungen teil. |
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