Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 25"

Originalversion

§ 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Bezirksjugendring‑Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation; Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen.

Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in, des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung zuständig.

Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende Aufgaben:

  • Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
  • Aufsicht über das weitere Personal
  • Leitung des inneren Dienstbetriebs

Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.

(2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.

(3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben, § 10 Abs. 3.

(4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht. Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden.

Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands.

Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden.

(5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.

Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.

(6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

(7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 25 Aufgaben und Aufgabenverteilung des
2 Bezirksjugendring‑Vorstands
3
4 (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des
5 Bezirksjugendringes nach der Satzung, Geschäftsordnung,
6 Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung
7 verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter
8 Bedeutung an den Hauptausschuss.
9 Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht
10 (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von
11 Mitgliedsorganisationen im Bezirksjugendring‑Ausschuss nach
12 § 20 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den
13 Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige
14 Landesorganisation;
15 Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind dem
16 Bezirksjugendring-Ausschuss mitzuteilen.
17
18 Weiter ist er für die Bestellung von Geschäftsführer_in,
19 des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung
20 zuständig.
21
22 Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden
23 die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die
24 Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende
25 Aufgaben:
26
27 * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
28 * Aufsicht über das weitere Personal
29 * Leitung des inneren Dienstbetriebs
30
31 Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger
32 überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln,
33 dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht
34 auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten
35 Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der
36 Beschlüsse der Organe des Bezirksjugendrings. Der Vorstand
37 legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche
38 an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf
39 seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen
40 sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand.
41
42 (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Bezirksjugendring nach
43 innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die
44 Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von
45 dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die
46 Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in verhindert,
47 so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung;
48 hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die
49 Befugnis zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen
50 nicht in einer Hand liegen.
51
52 (3) Durchführung der vom Hauptausschuss oder Landesvorstand
53 mit Zustimmung des Bezirksjugendrings delegierten Aufgaben,
54 § 10 Abs. 3.
55
56 (4) Der Bezirksjugendring‑Vorstand kann beschließende
57 Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter
58 Angelegenheiten übertragen wird, er erlässt für diese eine
59 Geschäftsordnung.
60 Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der
61 nächstfolgenden Sitzung des Bezirksjugendring‑Vorstands
62 diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn
63 nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges
64 Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den
65 Bezirksjugendring‑Vorstand verlangt oder der
66 Bezirksjugendring‑Vorstand mehrheitlich die Entscheidung
67 wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht.
68 Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und
69 nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder
70 angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf
71 hinzugezogen werden.
72
73 Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der
74 Aufträge des Bezirksjugendring‑Vorstands.
75
76 Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom
77 Bezirksjugendring‑Vorstand aufgelöst werden.
78
79 (5) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten
80 mitwirken, die ihnen oder ihren Angehörigen einen
81 persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
82
83 Im Falle von Aufsichtsmaßnahmen (§ 38) dürfen
84 Vorstandsmitglieder nicht mitwirken in Angelegenheiten, in
85 denen sie oder Organe des Bayerischen Jugendrings, denen sie
86 angehören, von Aufsichtsmaßnahmen betroffen sein könnten.
87
88 (6) Die Sitzungen des Bezirksjugendring-Vorstandes sind in
89 der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die
90 Öffentlichkeit hergestellt werden.
91
92 (7) Der/die Geschäftsführer_in des Bezirksjugendrings nimmt
93 beratend an den Vorstandssitzungen teil.

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