Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 28"

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§ 28 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings

(1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und Rechnungswesens sowie der Rechtmäßigkeit der Arbeitsverhältnisse durchzuführen.

(2) Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben. Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme) und dafür auch eine_n Beauftragte_n bestellen. Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die Landesebene durchzuführen.

Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring.

(3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde beim Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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1 § 28 Aufsicht des Bayerischen Jugendrings
2
3 (1) Der Landesvorstand hat das Recht, jederzeit die
4 Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, der Regelungen
5 dieser Satzung und der Grundsatzgeschäftsordnungen, der
6 Grundsätze des ordnungsgemäßen Haushalts- Kassen- und
7 Rechnungswesens sowie der Rechtmäßigkeit der
8 Arbeitsverhältnisse durchzuführen.
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10 (2) Soweit ein Bezirksjugendring oder eines seiner Organe
11 gegen Rechtsvorschriften, gegen diese Satzung, gegen die
12 Grundsatzgeschäftsordnung oder die Grundsätze eines
13 ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens
14 verstößt oder das Ansehen des Bayerischen Jugendrings
15 erheblich schädigt, hat der Landesvorstand geeignete
16 Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften
17 für die Zukunft zu gewährleisten und um die eventuell
18 aufgetretenen Schäden bzw. Missstände zu beheben.
19 Der Bezirksjugendring ist in der Regel zunächst zu
20 entsprechendem Tätigwerden unter einer Fristsetzung
21 aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so
22 kann der Landesvorstand anstelle des Bezirksjugendrings die
23 notwendigen Maßnahmen selbst durchführen (Ersatzvornahme)
24 und dafür auch eine_n Beauftragte_n bestellen.
25 Stellt der Landesvorstand die Dringlichkeit einer
26 rechtsaufsichtlichen Maßnahme fest, ist eine Aufforderung
27 entbehrlich und eine unmittelbare Ersatzvornahme durch die
28 Landesebene durchzuführen.
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30 Die notwendigen Kosten der rechtsaufsichtlichen Maßnahmen
31 trägt grundsätzlich der jeweilige Bezirksjugendring.
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33 (3) Gegen die rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des
34 Landesvorstandes kann der Bezirksjugendring Beschwerde beim
35 Hauptausschuss einlegen. Der Beschwerde muss ein Beschluss
36 des jeweils zuständigen Organs des Bezirksjugendrings
37 zugrunde liegen; sie ist schriftlich zu begründen. Die
38 Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

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