Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 29"
            
                Originalversion
            
            
            
        
    § 29 Organe
Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: a) die Vollversammlung b) der Vorstand.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 29 Organe | 
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| 3 | Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: | 
| 4 | a) die Vollversammlung | 
| 5 | b) der Vorstand. | 
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