Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 29"
Originalversion
§ 29 Organe
Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: a) die Vollversammlung b) der Vorstand.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 29 Organe |
| 2 | |
| 3 | Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: |
| 4 | a) die Vollversammlung |
| 5 | b) der Vorstand. |
-
Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.
-
Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.
-
Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.


Begründung