Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 29"
Originalversion
§ 29 Organe
Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: a) die Vollversammlung b) der Vorstand.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 29 Organe |
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3 | Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings sind: |
4 | a) die Vollversammlung |
5 | b) der Vorstand. |
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Begründung