Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 30"
Originalversion
§ 30 Zusammensetzung der Vollversammlung
(1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:
a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung ist;
b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung ist;
c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten;
d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.
Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung mitzuteilen.
Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen sein muss.
Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sein.
Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren
(3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht Delegierte nach Abs. 2 sind; b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten; c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring beantragt haben; d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings; e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist; f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen; g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer_innen. h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
(4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind: a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue Zahl regelt die Geschäftsordnung. b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder des zuständigen Bezirksjugendrings. c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen. d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 30 Zusammensetzung der Vollversammlung |
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3 | (1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein |
4 | ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. |
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6 | (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind: |
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8 | a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren |
9 | Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im |
10 | Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n |
11 | Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits |
12 | in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes |
13 | Mitglied der Vollversammlung ist; |
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15 | b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen |
16 | vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei |
17 | Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie |
18 | über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei |
19 | Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie |
20 | nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann |
21 | wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen |
22 | Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der |
23 | Vollversammlung ist; |
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25 | c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser |
26 | Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten |
27 | nicht überschreiten; |
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29 | d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener |
30 | Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können |
31 | nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten |
32 | entsprechend. |
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34 | Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine |
35 | Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur |
36 | Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem |
37 | Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung |
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40 | Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte |
41 | Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring |
42 | zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, |
43 | der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen |
44 | sein muss. |
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46 | Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen |
47 | Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder |
48 | der Vollversammlung sein. |
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50 | Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren |
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52 | (3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind: |
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54 | a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht |
55 | Delegierte nach Abs. 2 sind; |
56 | b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten; |
57 | c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder |
58 | Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring |
59 | beantragt haben; |
60 | d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings; |
61 | e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht |
62 | dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist; |
63 | f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit |
64 | in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der |
65 | Vollversammlung für zwei Jahre berufen; |
66 | g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden |
67 | Rechnungsprüfer_innen. |
68 | h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der |
69 | Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt |
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71 | (4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind: |
72 | a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von |
73 | Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue |
74 | Zahl regelt die Geschäftsordnung. |
75 | b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder |
76 | des zuständigen Bezirksjugendrings. |
77 | c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen. |
78 | d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl |
79 | vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind. |
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