Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 30"

Originalversion

§ 30 Zusammensetzung der Vollversammlung

(1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:

a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung ist;

b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der Vollversammlung ist;

c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten nicht überschreiten;

d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung mitzuteilen.

Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf, der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen sein muss.

Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sein.

Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren

(3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:

a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht Delegierte nach Abs. 2 sind; b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten; c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring beantragt haben; d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings; e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist; f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der Vollversammlung für zwei Jahre berufen; g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden Rechnungsprüfer_innen. h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt

(4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind: a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue Zahl regelt die Geschäftsordnung. b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder des zuständigen Bezirksjugendrings. c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen. d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 30 Zusammensetzung der Vollversammlung
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3 (1) Bei der Zusammensetzung der Vollversammlung ist ein
4 ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben.
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6 (2) Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:
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8 a) je zwei Delegierte der Jugendverbände, die nach deren
9 Organisationsstatut gewählt werden. Hat ein Jugendverband im
10 Stadt‑/Kreisgebiet nur eine Jugendgruppe, stellt er eine_n
11 Delegierte_n. Kein Stimmrecht kann wahrnehmen, wer bereits
12 in zwei anderen Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes
13 Mitglied der Vollversammlung ist;
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15 b) je vier Delegierte der im Hauptausschuss mit zwei Sitzen
16 vertretenen Jugendverbände, sofern diese über mehr als drei
17 Jugendgruppen im Stadt‑/Kreisgebiet verfügen. Verfügen sie
18 über zwei oder drei Jugendgruppen, so stellen sie zwei
19 Delegierte. Haben sie nur eine Jugendgruppe, so können sie
20 nur eine_n Delegierte_n stellen. Kein Stimmrecht kann
21 wahrnehmen, wer bereits in zwei anderen
22 Stadt‑/Kreisjugendringen stimmberechtigtes Mitglied der
23 Vollversammlung ist;
24
25 c) je ein_e Delegierte_r der Jugendgruppen. Die Zahl dieser
26 Delegierten darf ein Drittel der Gesamtzahl der Delegierten
27 nicht überschreiten;
28
29 d) zwei gewählte Jugendsprecher_innen offener
30 Jugendeinrichtungen. Beschäftigte in der Jugendarbeit können
31 nicht zu Sprechern_innen gewählt werden. § 6 Abs. 3 gelten
32 entsprechend.
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34 Kann ein unter a) und b) genannter Jugendverband seine
35 Stimmrechte nicht komplett wahrnehmen, kann er auf bis zur
36 Hälfte der ihm zustehenden Stimmen verzichten. Dies ist dem
37 Vorstand der Gliederung 8 Wochen vor der Vollversammlung
38 mitzuteilen.
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40 Die jeweilige Landesorganisation ist über die reduzierte
41 Wahrnehmung der Stimmrechte durch den Stadt-/Kreisjugendring
42 zu informieren. Die Reduzierung gilt bis zu deren Widerruf,
43 der spätestens 8 Wochen vor der Vollversammlung eingegangen
44 sein muss.
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46 Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seinen
47 Untergliederungen können nicht stimmberechtigte Mitglieder
48 der Vollversammlung sein.
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50 Die Wahrnehmung der Vertretungsrechte ist zu dokumentieren
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52 (3) Mitglieder der Vollversammlung ohne Stimmrecht sind:
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54 a) die gewählten Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht
55 Delegierte nach Abs. 2 sind;
56 b) zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten;
57 c) je ein_e Vertreter_in von Jugendgruppen oder
58 Jugenverbänden, die Aufnahme in den Bayerischen Jugendring
59 beantragt haben;
60 d) der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings;
61 e) ein_e kommunale_r Jugendpfleger_in, sofern er/sie nicht
62 dem Stadt‑/Kreisjugendring überstellt ist;
63 f) bis zu vier Einzelpersönlichkeiten, die der Jugendarbeit
64 in besonderer Weise verbunden sind. Sie werden von der
65 Vollversammlung für zwei Jahre berufen;
66 g) die gemäß der Finanzordnung zu wählenden
67 Rechnungsprüfer_innen.
68 h) je ein/e Vertreter_in eines Jugendverbandes in der
69 Sammelvertretung, der nicht das Stimmrecht ausübt
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71 (4) Gäste der Vollversammlung mit Rederecht sind:
72 a) Vertreter_innen des Stadtrats bzw. Kreistags und von
73 Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen. Die genaue
74 Zahl regelt die Geschäftsordnung.
75 b) Entsandte Vertreter_innen der BJR-Landesebene und/oder
76 des zuständigen Bezirksjugendrings.
77 c) Der Vorstand kann weitere Gäste einladen.
78 d) Die von den Jugendgruppen oder Jugendverbänden zur Wahl
79 vorgeschlagenen Personen, soweit sie nicht Delegierte sind.

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