Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 32"
Originalversion
§ 32 Einberufung der Vollversammlung
(1) Ordentliche Sitzungen der Vollversammlung sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereit zu stellen.
(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand, der Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand verlangen.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 32 Einberufung der Vollversammlung |
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3 | (1) Ordentliche Sitzungen der Vollversammlung sind |
4 | mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung |
5 | erfolgt jeweils durch den Vorstand mindestens vier Wochen |
6 | vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen. |
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8 | (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens |
9 | 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit |
10 | der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen |
11 | (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. |
12 | Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und |
13 | sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der |
14 | Vertretungsrechte bereit zu stellen. |
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16 | (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen |
17 | werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten |
18 | Mitglieder der Vollversammlung, der Vorstand, der |
19 | Bezirksjugendring‑Vorstand oder der Landesvorstand |
20 | verlangen. |
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