Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 33"

Originalversion

§ 33 Beschlussfassung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

(2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.

(3) Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat der/die Vorsitzende des Stadt‑/Kreisjugendrings umgehend eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 33 Beschlussfassung der Vollversammlung
2
3 (1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als
4 die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
5 Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
6
7 (2) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der
8 abgegebenen Ja – und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
9 werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr
10 Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht
11 gefasst.
12
13 (3) Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so hat
14 der/die Vorsitzende des Stadt‑/Kreisjugendrings umgehend
15 eine außerordentliche Sitzung mit der gleichen Tagesordnung
16 in Textform einzuberufen, jedoch mindestens sieben Tage vor
17 dem angesetzten Termin. Diese außerordentliche Sitzung der
18 Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer
19 anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig;
20 hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

Begründung

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