Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 34"

Originalversion

§ 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Vorstand vollständig besetzt ist.

(2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.

(4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.

Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden.

Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der Vollversammlung hat. Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer Sammelvertretung wären.

(5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Vorstands gewählt.

(7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
2
3 (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des
4 Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und
5 aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren
6 Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren
7 Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der
8 Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes
9 Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue
10 Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen
11 zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die
12 Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur
13 Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es
14 müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden
15 Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der
16 Vorstand vollständig besetzt ist.
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18 (2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die
19 Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der
20 Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im
21 Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der
22 Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person
23 besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der
24 Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt
25 er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im
26 Amt.
27 (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in
28 sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die
29 weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und
30 mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich
31 hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr
32 als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“
33 stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine
34 Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen,
35 werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der
36 geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt
37 bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige
38 Vorstandsposition unberücksichtigt.
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40 (4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder
41 der Vollversammlung gewählt werden.
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43 Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von
44 Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von
45 ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie
46 Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden.
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48 Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im
49 Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der
50 Vollversammlung hat.
51 Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der
52 maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer
53 Sammelvertretung wären.
54
55 (5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner
56 Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des
57 Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im
58 Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden,
59 wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring
60 Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend
61 hinzugezogen werden.
62
63 (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden
64 Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine
65 Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner
66 Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit
67 des Vorstands gewählt.
68
69 (7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit
70 einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten
71 Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
72 abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu
73 wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen.
74 Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6
75 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.

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