Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 34"
Originalversion
§ 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der Vorstand vollständig besetzt ist.
(2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im Amt. (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt.
(4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung gewählt werden.
Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden.
Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der Vollversammlung hat. Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer Sammelvertretung wären.
(5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden, wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend hinzugezogen werden.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit des Vorstands gewählt.
(7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6 Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 34 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands |
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3 | (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden des |
4 | Stadt‑/Kreisjugendrings, dessen/deren Stellvertreter_in und |
5 | aus mindestens drei, höchstens aber sieben weiteren |
6 | Vorstandsmitgliedern. Der/die Vorsitzende und dessen/deren |
7 | Stellvertreter_in müssen volljährig sein. Bei der |
8 | Zusammensetzung des Vorstands ist ein ausgewogenes |
9 | Verhältnis von Frauen und Männern anzustreben. Die genaue |
10 | Zahl der Vorstandsmitglieder sowie verbindliche Bestimmungen |
11 | zur Anzahl von Frauen und Männern im Vorstand regelt die |
12 | Geschäftsordnung. Stehen Kandidaten_innen nicht zur |
13 | Verfügung, so bleibt die Vorstandsposition unbesetzt. Es |
14 | müssen jedoch bei der nächsten und den folgenden |
15 | Vollversammlungen Wahlen durchgeführt werden, bis der |
16 | Vorstand vollständig besetzt ist. |
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18 | (2) Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die |
19 | Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt nach Ablauf der |
20 | Amtsperiode bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im |
21 | Amt. Wiederwahlen sind zulässig. Das Amt des/der |
22 | Vorsitzenden kann maximal 10 Jahre mit derselben Person |
23 | besetzt werden. Endet die Maximalamtszeit des / der |
24 | Vorsitzenden während der regulären Amtsperiode, bleibt |
25 | er/sie noch bis zur nächsten regulär stattfindenden Wahl im |
26 | Amt. |
27 | (3) Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in |
28 | sind getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Die |
29 | weiteren Vorstandsmitglieder können in einem Wahlgang und |
30 | mit offener Stimmabgabe gewählt werden, sofern sich |
31 | hiergegen kein Widerspruch erhebt. Gewählt ist, für wen mehr |
32 | als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ |
33 | stimmen. Erhalten mehrere Kandidat_innen für eine |
34 | Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, |
35 | werden weitere Wahlgänge notwendig. Der Kandidat_in mit der |
36 | geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt |
37 | bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige |
38 | Vorstandsposition unberücksichtigt. |
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40 | (4) In den Vorstand können die stimmberechtigten Mitglieder |
41 | der Vollversammlung gewählt werden. |
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43 | Nicht stimmberechtigte Vertreter_innen von |
44 | Mitgliedsorganisationen können gewählt werden, wenn sie von |
45 | ihrem Jugendverband bzw. ihrer Jugendgruppe, in dem/der sie |
46 | Mitglied sind, zur Wahl vorgeschlagen werden. |
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48 | Jeder Jugendverband kann mit maximal so vielen Personen im |
49 | Vorstand vertreten sein, wie er Stimmrechte in der |
50 | Vollversammlung hat. |
51 | Für Mitglieder von Sammelvertretungen gilt je die Anzahl der |
52 | maximalen Stimmrechte, wenn sie nicht Teil einer |
53 | Sammelvertretung wären. |
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55 | (5) Beschäftigte des Bayerischen Jugendrings und seiner |
56 | Gliederungen und Beschäftigte in der Verwaltung des |
57 | Jugendamts können nicht zugleich gewählte Mitglieder im |
58 | Vorstand sein. In den Vorstand kann nicht gewählt werden, |
59 | wer bereits in einem anderen Stadt‑/Kreisjugendring |
60 | Vorstandsmitglied ist. Weitere Personen können beratend |
61 | hinzugezogen werden. |
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63 | (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden |
64 | Amtszeit aus, ist bei der nächsten Vollversammlung eine |
65 | Nachwahl vorzunehmen. Bei der Nachwahl einzelner |
66 | Vorstandsmitglieder wird für den Rest der laufenden Amtszeit |
67 | des Vorstands gewählt. |
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69 | (7) Die Vollversammlung kann auf schriftlichen Antrag mit |
70 | einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten |
71 | Mitglieder den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder |
72 | abberufen. In derselben Sitzung ist ein neuer Vorstand zu |
73 | wählen bzw. sind neue Vorstandsmitglieder nachzuwählen. |
74 | Der Abberufungsantrag muss dem Stadt-/Kreisjugendring 6 |
75 | Wochen vor der Vollversammlung zugegangen sein. |
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