Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 35"

Originalversion

§ 35 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des Stadt‑/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter Bedeutung an den Hauptausschuss. Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen der Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an die jeweilige Landesorganisation. Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der Vollversammlung mitzuteilen.

Weiter ist er für die Bestellung des/der Geschäftsführer_in, des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung zuständig. Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende Aufgaben:

  • Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
  • Aufsicht über das weitere Personal
  • Leitung des inneren Dienstbetriebs

Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln, dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der Beschlüsse der Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings. Der Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden. Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten Vorstand. (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.

(3) Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung.

Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich zieht.

Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden. Beschließende Ausschüsse tagen nach Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands.

Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand aufgelöst werden.

(4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.

(5) Der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

(6) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit hergestellt werden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 35 Aufgaben und Aufgabenverteilung des Vorstands
2
3 (1) Der Vorstand ist für die Aufgabenerledigung des
4 Stadt‑/Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung,
5 Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung
6 verantwortlich und entscheidet über Anträge von landesweiter
7 Bedeutung an den Hauptausschuss.
8 Er fasst die Feststellungsbeschlüsse zum Vertretungsrecht
9 (Einräumung, Aberkennung, Wiedereinräumung) von
10 Mitgliedsorganisationen und Jugendsprechern/innen der
11 Vollversammlung nach § 30 Abs. 2 sowie gemäß § 6 Abs. 3 zur
12 Weiterleitung an den Landesvorstand sowie zur Information an
13 die jeweilige Landesorganisation.
14 Die gefassten Feststellungsbeschlüsse sind der
15 Vollversammlung mitzuteilen.
16
17 Weiter ist er für die Bestellung des/der Geschäftsführer_in,
18 des/der Haushaltsverantwortlichen und der Kassenführung
19 zuständig.
20 Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers_in werden
21 die Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die
22 Geschäftsführer_in delegiert. Damit verbunden sind folgende
23 Aufgaben:
24
25 * Haushaltsverantwortung gem. § 10 FO
26 * Aufsicht über das weitere Personal
27 * Leitung des inneren Dienstbetriebs
28
29 Ist der/die Geschäftsführer_in vom öffentlichen Träger
30 überstellt, ist durch schriftliche Vereinbarung zu regeln,
31 dass die Fachaufsicht und welche Teile der Dienstaufsicht
32 auf den/die Vorsitzende_n übertragen werden. Die delegierten
33 Aufgaben erledigt der/die Geschäftsführer_in im Rahmen der
34 Beschlüsse der Organe des Stadt‑/Kreisjugendrings. Der
35 Vorstand legt fest, ob und wie weitere Aufgaben und
36 Aufgabenbereiche an die Geschäftsführung und innerhalb des
37 Vorstands auf seine einzelnen Mitglieder verteilt werden.
38 Diese erledigen sie in Verantwortung gegenüber dem gesamten
39 Vorstand.
40 (2) Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring
41 nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung.
42 Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung
43 von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. Sind der/die
44 Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert,
45 so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung;
46 hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses. Die
47 Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen
48 nicht in einer Hand liegen.
49
50 (3) Der Vorstand kann beschließende Ausschüsse bilden, denen
51 die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird;
52 er erlässt für diese eine Geschäftsordnung.
53
54 Entscheidungen der beschließenden Ausschüsse sind bei der
55 nächstfolgenden Sitzung des Vorstands diesem zur Kenntnis zu
56 geben. Sie werden vollzogen, wenn nicht der/die Vorsitzende
57 oder ein sonstiges Vorstandsmitglied eine Überprüfung durch
58 den Vorstand verlangt oder der Vorstand mehrheitlich die
59 Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung an sich
60 zieht.
61
62 Beschließenden Ausschüssen dürfen nicht weniger als drei und
63 nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder
64 angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf
65 hinzugezogen werden. Beschließende Ausschüsse tagen nach
66 Bedarf im Rahmen der Aufträge des Vorstands.
67
68 Beschließende Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand
69 aufgelöst werden.
70
71 (4) Vorstandsmitglieder dürfen nicht an Angelegenheiten
72 mitwirken, die ihnen selbst oder ihren Angehörigen einen
73 persönlichen, wirtschaftlichen Vorteil verschaffen könnten.
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75 (5) Der/die Geschäftsführer_in des Stadt‑/Kreisjugendrings
76 nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
77
78 (6) Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht
79 öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit
80 hergestellt werden.

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