• KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
    +2

    Änderungsantrag § 35 Abs. 6 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):

    Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel ~~nicht~~ öffentlich. Durch Beschluss kann die Nichtö~~Ö~~ffentlichkeit hergestellt werden.

    Begründung: Jugendarbeit ist vom Grundsatz her demokratisch und transparent. Daher sollte auch der Landesvorstand wie alle politischen Organe in Bayern grundsätzlich öffentlich tagen.

  • KJRMuenchenStadt Großstadtjugendringe
    +2

    Änderungsantrag § 35 Abs. 2 (Ergänzungen fett; Streichungen ~~):

    Der/Die Vorsitzende vertritt den Stadt‑/Kreisjugendring nach innen und außen und trägt die Gesamtverantwortung. Der/Die Vorsitzende wird im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dessen/deren Stellvertreter_in vertreten. ~~Sind der/die Vorsitzende und dessen/ deren Stellvertreter_in verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied die Vertretung; hierzu bedarf es eines gesonderten Vorstandsbeschlusses.~~ Ist auch dieser/diese verhindert, erfolgt die Vertretung durch das dienstälteste Mitglied des Vorstands. Die Befugnisse zur Kassenanweisung und die Kassenführung dürfen nicht in einer Hand liegen.

    Begründung:

    Regelung analog § 18 Landesvorstand

    • Manfred_Muthig mittlere und mittelgroße Jugendringe
      +1

      § 35 Abs. 6  Hier werden die Vorstandssitzugen zu nicht öffentlichen Sitzungen,  die öffentlichkeit kann zwar hergestellt werden, aber ist das im Sinne eines Basisdemokratischen Grundverständnises umgekehrt besser!!!!