Paragraph 37

§ 37 Geschäftsordnung

Jeder Stadt‑/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der vom Hauptausschuss verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz‑Geschäftsordnung.

Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem Bezirksjugendring‑Vorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.