Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 37"
Originalversion
§ 37 Geschäftsordnung
Jeder Stadt‑/Kreisjugendring beschließt eine Geschäftsordnung entsprechend der vom Hauptausschuss verbindlich für alle Gliederungen erlassenen Grundsatz‑Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand sowie dem Bezirksjugendring‑Vorstand nach Beschluss unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 37 Geschäftsordnung |
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3 | Jeder Stadt‑/Kreisjugendring beschließt eine |
4 | Geschäftsordnung entsprechend der vom Hauptausschuss |
5 | verbindlich für alle Gliederungen erlassenen |
6 | Grundsatz‑Geschäftsordnung. |
7 | |
8 | Die Geschäftsordnung einer Gliederung ist dem Landesvorstand |
9 | sowie dem Bezirksjugendring‑Vorstand nach Beschluss |
10 | unverzüglich zur Kenntnis zu geben. |
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