Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 39"
Originalversion
§ 39 Beschwerde
(1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die sich die Beschwerde bezieht. (2) Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation, sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht werden. Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen Gliederung binnen 8 Wochen sachlich zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung ist dem/der Beschwerdeführer_in unverzüglich mitzuteilen. (3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die Vollversammlung eines Stadt / Kreisjugendrings, an den Bezirksjugendring-Ausschuss oder den Hauptausschuss zu richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird. (4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß § 28 und § 38 der Satzung sind an den Landesvorstand zu richten.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 39 Beschwerde |
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3 | (1) Beschwerden jeglicher Art sind, soweit diese Satzung |
4 | nicht etwas anderes bestimmt, gegenüber derjenigen |
5 | Gliederung des Bayerischen Jugendrings zu erheben, auf die |
6 | sich die Beschwerde bezieht. |
7 | (2) Beschwerden können durch jede Mitgliedsorganisation, |
8 | sowie jedes Mitglied eines Organs des Bayerischen |
9 | Jugendrings schriftlich und mit Begründung eingereicht |
10 | werden. Die Beschwerde ist durch den Vorstand der jeweiligen |
11 | Gliederung binnen 8 Wochen sachlich zu behandeln. Das |
12 | Ergebnis der Behandlung ist dem/der Beschwerdeführer_in |
13 | unverzüglich mitzuteilen. |
14 | (3) Beschwerden gegenüber dem Vorstand einer Gliederung sind |
15 | entsprechend der jeweiligen Ebene entweder an die |
16 | Vollversammlung eines Stadt / Kreisjugendrings, an den |
17 | Bezirksjugendring-Ausschuss oder den Hauptausschuss zu |
18 | richten, sofern der Vorstand einer Beschwerde nicht |
19 | entsprochen hat und diese aufrechterhalten wird. |
20 | (4) Beschwerden in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht gemäß |
21 | § 28 und § 38 der Satzung sind an den Landesvorstand zu |
22 | richten. |
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