Paragraph 40
§ 40 Staatsaufsicht
Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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