Paragraph 40

§ 40 Staatsaufsicht

Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.