Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 40"
Originalversion
§ 40 Staatsaufsicht
Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums, bei Übertragung von Staatsaufgaben auch der Fachaufsicht.
Der Text verglichen mit der Originalversion
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3 | Der Bayerische Jugendring untersteht als Körperschaft des |
4 | öffentlichen Rechts der Rechtsaufsicht des für die |
5 | Jugendarbeit zu‑ ständigen Bayerischen Staatsministeriums, |
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