Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 41"
Originalversion
§ 41 Rechnungsprüfung
(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.
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Begründung