Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 41"
            
                Originalversion
            
            
            
        
    § 41 Rechnungsprüfung
(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 41 Rechnungsprüfung | 
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| 3 | (1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht | 
| 4 | zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. | 
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| 6 | (2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der | 
| 7 | Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision | 
| 8 | des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an | 
| 9 | Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht | 
| 10 | gebunden ist. | 
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