Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 41"
Originalversion
§ 41 Rechnungsprüfung
(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 41 Rechnungsprüfung |
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3 | (1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht |
4 | zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. |
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6 | (2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der |
7 | Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision |
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9 | Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht |
10 | gebunden ist. |
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