Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 41"
Originalversion
§ 41 Rechnungsprüfung
(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.
Der Text verglichen mit der Originalversion
| 1 | § 41 Rechnungsprüfung |
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| 3 | (1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht |
| 4 | zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu. |
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| 6 | (2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der |
| 7 | Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision |
| 8 | des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an |
| 9 | Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht |
| 10 | gebunden ist. |
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