Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 41"

Originalversion

§ 41 Rechnungsprüfung

(1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.

(2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht gebunden ist.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 41 Rechnungsprüfung
2
3 (1) Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Recht
4 zur Überprüfung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
5
6 (2) Die Rechnungsprüfung gemäß Artikel 109 Abs. 2 der
7 Bayerischen Haushaltsordnung wird durch die Innenrevision
8 des Bayerischen Jugendrings durchgeführt, die hierbei an
9 Weisungen der Organe des Bayerischen Jugendrings nicht
10 gebunden ist.

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