Paragraph 43
§ 43 Auflösung
Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.
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Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.
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