Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 43"

Originalversion

§ 43 Auflösung

Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 43 Auflösung
2
3 Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der
4 stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst
5 werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung
6 aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für
7 die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium
8 zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2
9 zu verwenden.

Begründung

  1. Bewerten Sie die Original- und die eingebrachten Versionen eines Beschlusses, indem Sie über die Pfeile Ihre Zustimmung (hoch) oder Ablehnung (runter) ausdrücken. Sie können dabei auch mehreren Versionen zustimmen oder diese ablehnen.

  2. Wählen Sie, ob Änderungen im Vergleich zur Originalversion hervorgehoben werden sollen.

  3. Sie können hier auch eine neue Version des Beschlusses einbringen.