Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 43"
Originalversion
§ 43 Auflösung
Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für die Jugendarbeit zuständigen Bayerischen Staatsministerium zu, mit der Maßgabe, es im Sinne der Zweckbestimmung des § 2 zu verwenden.
Der Text verglichen mit der Originalversion
1 | § 43 Auflösung |
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3 | Der Bayerische Jugendring kann mit Zweidrittel‑Mehrheit der |
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6 | aller Verbindlichkeiten verbleibende Aktiv‑Vermögen dem für |
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