Paragraph 14

§ 14 Einberufung des Hauptausschusses

(1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der Hauptausschuss‑Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereit zu stellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.

  1. Dieser Beschluss ist in mehrere Abschnitte aufgeteilt worden.

  2. Mit Hilfe der Steuerelemente auf der rechten Seite können Änderungsvorschläge und Kommentare für die einzelnen Abschnitte gemacht werden.