Vorgeschlagene Änderungen für "Paragraph 14"

Originalversion

§ 14 Einberufung des Hauptausschusses

(1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der Hauptausschuss‑Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher. Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl. Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereit zu stellen.

(3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.

Der Text verglichen mit der Originalversion

1 § 14 Einberufung des Hauptausschusses
2
3 (1) Ordentliche Sitzungen des Hauptausschusses sind
4 mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Die Einberufung
5 erfolgt durch den Landesvorstand im Benehmen mit dem/der
6 Hauptausschuss‑Vorsitzenden mindestens vier Wochen vorher.
7 Die Einladung hat in Textform zu erfolgen.
8
9 (2) Die Angabe der endgültigen Tagesordnung muss mindestens
10 14 Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen. Spätestens mit
11 der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen
12 (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung inkl.
13 Prüfungsbericht sowie alle eingegangenen Anträge und
14 sonstige Unterlagen) sowie ein Verzeichnis der
15 Vertretungsrechte bereit zu stellen.
16
17 (3) Außerordentliche Sitzungen müssen umgehend einberufen
18 werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten
19 Mitglieder des Hauptausschusses verlangt.

Begründung

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